Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche

Regel 82 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Patentinhaber aufgefordert wird, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen.

Regel 82 (3) EPÜ

Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden. Andernfalls wird das Patent widerrufen.

siehe auch

Regel 82 EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.