Regel 19 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.
Regel 19 (1) EPÜ → Angaben zur Erfindernennung
Beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss.
Regel 19 (2) EPÜ → Keine Prüfung der Richtigkeit
Erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Erfindernennung
In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden.