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Regel 19 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird.
Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.
Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.
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