Artikel 135 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Fälle, in denen die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleitet.
Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents in den folgenden Fällen ein:
a) wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 3 [→ Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen] als zurückgenommen gilt;
b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist.
Artikel 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.