Durchführung der Akteneinsicht

Regel 145 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht bei europäischen Patentanmeldungen und Patenten.

Regel 145 (1) EPÜ → Form der Akteneinsicht
Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie gewährt, oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien.

Regel 145 (2) EPÜ → Bedingungen der Einsichtnahme
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme, einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX → Unterrichtung der Öffentlichkeit
Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.