Darlegung der Gründe

Regel 107 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im Antrag darzulegen ist, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist.

Regel 107 (2) EPÜ

Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel der Antrag gestützt wird.

siehe auch

Regel 107 EPÜ → Inhalt des Antrags auf Überprüfung
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.