Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt

Artikel 153 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rolle des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt.

Artikel 153 (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt ist a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaat dieses Übereinkommens, für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein europäisches Patent begehrt, und b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Buchstabe a bestimmten Staat ausgewählt hat.

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.