Bestimmung der Form der Veröffentlichung

Regel 68 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.

Regel 68 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.

Das Gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden.

siehe auch

Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.