Artikel 149a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlaubt den Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente zu schließen, die nationale Rechtsfragen betreffen.
Dieses Übereinkommen lässt das Recht aller oder einiger Vertragsstaaten unberührt, besondere Übereinkommen über alle europäische Patentanmeldungen oder Patente betreffenden Fragen zu schließen, die nach diesem Übereinkommen nationalem Recht unterliegen und dort geregelt sind, wie insbesondere
a) ein Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts für die ihm angehörenden Vertragsstaaten;
b) ein Übereinkommen über die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für die ihm angehörenden Vertragsstaaten, die auf Ersuchen nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden Gutachten über Fragen des europäischen oder damit harmonisierten nationalen Patentrechts erstattet;
c) ein Übereinkommen, dem zufolge die ihm angehörenden Vertragsstaaten auf Übersetzungen europäischer Patente nach Artikel 65 [→ Übersetzung des europäischen Patents] ganz oder teilweise verzichten;
d) ein Übereinkommen, dem zufolge die ihm angehörenden Vertragsstaaten vorsehen, dass nach Artikel 65 vorgeschriebene Übersetzungen europäischer Patente beim Europäischen Patentamt eingereicht und von ihm veröffentlicht werden können.
Artikel 149a EPÜ → Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
Behandelt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen zu schließen.