Artikel 143 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
Artikel 143 (1) EPÜ → Übertragung zusätzlicher Aufgaben
Beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt.
Artikel 143 (2) EPÜ → Bildung besonderer Organe
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
EPÜ, Teil 9 → Besondere Übereinkommen
Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.