Regel 71 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) fordert den Anmelder auf, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Unterlagen zu ändern.
In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.