Benennungsgebühr

Artikel 79 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der Erhebung einer Benennungsgebühr.

Artikel 79 (2) EPÜ

Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.

Im Rahmen des EPÜ 2000 ist das Benennungssystem vereinfacht worden, sodass alle Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung als benannt gelten.1)

Frist zu Zahlung der Benennungsgebühr

Regel 39 (1) EPÜ

Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Folgen der Nichtzahlung

Regel 39 (2) EPÜ

Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr

Regel 39 (3) EPÜ

Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.

Höhe der Benennungsgebühr

Für ab dem 1. April 2009 eingereichte europäische Patentanmeldungen und in die regionale Phase eintretende internationale Anmeldungen ist eine pauschale Benennungsgebühr von 500 EUR zu entrichten, mit der alle Vertragsstaaten benannt sind, sofern nicht einzelne Benennungen ausdrücklich zurückgenommen werden. Mit Entrichtung der pauschalen Benennungsgebühr für eine Teilanmeldung sind nur die Vertragsstaaten wirksam benannt, die im Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung in der früheren Anmeldung (noch) wirksam benannt sind (siehe Artikel 76 (2) EPÜ).2)

Internationale Anmeldungen

Regel 159 (1d) EPÜ

Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 153 hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:

d) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 früher abläuft;

Benennungsgebühr für die Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten

Regel 17 (3) EPÜ

Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

Übergangsregelungen

Für vor dem 1. April 2009 eingereichte europäische Patentanmeldungen einschließlich europäischer Teilanmeldungen und Anmeldungen nach Artikel 61 (1) b) EPÜ sowie für vor diesem Tag in die regionale Phase eintretende internationale Anmeldungen gilt jedoch weiterhin das System einzelner Benennungsgebühren für jeden benannten Vertragsstaat, bei dem mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr alle Vertragsstaaten als benannt gelten (Art. 2.3 GebO, alte Fassung).3)

Die beiden Benennungsgebührensysteme werden also für einige Zeit nebeneinander bestehen. Bei unter das alte System fallenden Anmeldungen ist darauf zu achten, dass die einzelnen Benennungsgebühren in der richtigen Höhe entrichtet werden, und insbesondere darauf, dass der siebenfache Betrag der Benennungsgebühr (derzeit 595 EUR) entrichtet werden muss, damit alle Vertragsstaaten als benannt gelten und Rechtsverluste bzw. unnötige Rückerstattungen vermieden werden.4)

siehe auch

Artikel 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 2009 über die Gebührenstruktur 2009