Regel 73 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass in der Patentschrift die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Regel 73 EPÜ → Inhalt und Form der Patentschrift
Beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.