Benannte Vertragsstaaten

Regel 73 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass in der Patentschrift die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.

Regel 73 (3) EPÜ

In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.

siehe auch

Regel 73 EPÜ → Inhalt und Form der Patentschrift
Beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.