Regel 79 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen kann.
Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 [→ Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers] kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen.
Regel 79 EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.