Begründung und Nachholung der versäumten Handlung

Regel 136 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen ist und die versäumte Handlung nachzuholen ist.

Regel 136 (2) EPÜ

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen.

siehe auch

Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.