Begründung der Mitteilungen

Regel 71 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 zu begründen sind und alle Gründe zusammenfassen sollen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

Regel 71 (2) EPÜ

Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.