Regel 131 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei der Fristberechnung mit dem Tag begonnen wird, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der fiktive Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Regel 131 EPÜ → Berechnung der Fristen
Beschreibt die Berechnung der Fristen.