Befreiung von der Offenlegung

Regel 153 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen einem zugelassenen Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten von der Offenlegung befreit sind, wenn der Vertreter in seiner Eigenschaft zurate gezogen wird.

Regel 153 (1) EPÜ

Wird ein zugelassener Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen, so sind in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten, die unter Artikel 2 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern fallen, auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant darauf nicht ausdrücklich verzichtet.

siehe auch

Regel 153 EPÜ → Zeugnisverweigerungsrecht
Beschreibt das Zeugnisverweigerungsrecht.