Beauftragung eines Mitglieds mit der Beweisaufnahme

Regel 119 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen können.

Regel 119 (1) EPÜ

Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

siehe auch

Regel 119 EPÜ → Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt
Beschreibt die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt.