Austausch von Veröffentlichungen

Artikel 132 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.

Artikel 132 (1) EPÜ → Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen
Beschreibt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen für eigene Zwecke.

Artikel 132 (2) EPÜ → Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen
Regelt die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen.

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.