Artikel 132 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.
Artikel 132 (1) EPÜ → Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen
Beschreibt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen für eigene Zwecke.
Artikel 132 (2) EPÜ → Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen
Regelt die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen.
EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.