Regel 14 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 14 (1) EPÜ → Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder
Beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.
Regel 14 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Regel 14 (3) EPÜ → Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.
Regel 14 (4) EPÜ → Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens
Erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders
Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent.