Ausnahme von der vorherigen Zahlungspflicht

Artikel 4 (2) der Gebührenordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (GebO EPÜ) erlaubt es dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, Amtshandlungen nicht von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig zu machen.

Artikel 4 (2) GebO EPÜ

Der Präsident des Amts kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen.

siehe auch

Artikel 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Regelt die Fälligkeit von Gebühren, die nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt sind.