Artikel 164 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.
Artikel 164 (1) EPÜ → Bestandteile des Übereinkommens
Beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind.
Artikel 164 (2) EPÜ → Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens
Regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung.
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.