Aufgabe der Europäischen Patentorganisation

Artikel 4 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufgabe der Organisation, europäische Patente zu erteilen, und die Überwachung dieser Aufgabe durch den Verwaltungsrat.

Art. 4 (3) EPÜ

Die Organisation [→ Europäische Patentorganisation] hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

siehe auch

Artikel 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Gründung und Struktur der Europäischen Patentorganisation.