Aufforderung zur Angabe der Patentansprüche

Regel 62a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.

Regel 62a (1) EPÜ

Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die Recherche durchzuführen ist.

Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die Recherche auf der Grundlage des ersten Patentanspruchs in jeder Kategorie durchgeführt.

siehe auch

Regel 62a EPÜ → Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.