Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung

Regel 107 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind.

Regel 107 (3) EPÜ

Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 107 EPÜ → Inhalt des Antrags auf Überprüfung
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.