Anwendung der Regeln 62a und 63

Regel 164 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im Verfahren nach Absatz 2 a) die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden sind.

Regel 164 (3) EPÜ

Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 164 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen
Beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.