Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde

Regel 133 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

Regel 133 (2) EPÜ

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.

siehe auch

Regel 133 EPÜ → Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.