Regel 93 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf als nicht eingereicht gilt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren anhängig ist.
Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das Patent anhängig ist.
Regel 93 EPÜ → Vorrang des Einspruchsverfahrens
Beschreibt den Vorrang des Einspruchsverfahrens vor dem Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren.