Anspruchsgebühren

Regel 162 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind, wenn die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche enthalten.

Regel 162 (1) EPÜ

Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.

siehe auch

Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.