Anordnung der Rückzahlung

Regel 103 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Rückzahlung anordnet, wenn es der Beschwerde abhilft.

Regel 103 (6) EPÜ

Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.

siehe auch

Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.