Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine europäische Patentanmeldung von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde.

Artikel 61 (1) EPÜ → Rechtskräftige Entscheidung
Erklärt, dass eine Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen wurde, bestimmte Rechte hat.

Artikel 61 (2) EPÜ → Neue europäische Patentanmeldung
Beschreibt, dass auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.