Anmeldegebühr und Recherchengebühr

Regel 38 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Regel 38 (1) EPÜ → Fälligkeit von Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Regel 38 (2) EPÜ → Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten
Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

Regel 38 (3) EPÜ → Frist für die Zahlung der Zusatzgebühr
Beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist.

Regel 38 (4) EPÜ → Zusatzgebühr bei Teilanmeldungen
Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.