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ep:zusatzgebuehr_bei_mehr_als_35_seiten

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Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten

Regel 38 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

Regel 38 (2) EPÜ

Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

siehe auch

Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

ep/zusatzgebuehr_bei_mehr_als_35_seiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1