Regel 107 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag bestimmte Angaben enthalten muss.
Der Antrag muss enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);
b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.
Regel 107 EPÜ → Inhalt des Antrags auf Überprüfung
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.