Angabe der Fassung in der Entscheidung

Regel 82 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass in der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, die ihr zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben ist.

Regel 82 (4) EPÜ

In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die ihr zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben.

siehe auch

Regel 82 EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.