Angabe der europäischen Patentanmeldung

Regel 156 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, diese Anmeldung anzugeben ist.

Regel 156 (2) EPÜ

Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

siehe auch

Regel 156 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.