Regel 156 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, diese Anmeldung anzugeben ist.
Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.
Regel 156 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.