Änderung vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts

Regel 137 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern darf.

Regel 137 (1) EPÜ

Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.