Änderung in Erwiderung auf Mitteilungen

Regel 137 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts ändern kann.

Regel 137 (2) EPÜ

Zusammen mit Stellungnahmen, Berichtigungen oder Änderungen, die in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts nach Regel 70a Absatz 1 oder 2 oder Regel 161 Absatz 1 vorgenommen werden, kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

siehe auch

Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.