Änderung der Anmeldung vor der ergänzenden europäischen Recherche

Regel 161 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung einmal ändern kann, wenn das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht erstellt.

Regel 161 (2) EPÜ

Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.

siehe auch

Regel 161 EPÜ → Änderung der Anmeldung
Beschreibt die Änderung der Anmeldung.