Abstimmungen

Artikel 35 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.

Artikel 35 (1) EPÜ → Einfache Mehrheit
Erklärt, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, fasst.

Artikel 35 (2) EPÜ → Dreiviertelmehrheit
Beschreibt, dass für bestimmte Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist.

Artikel 35 (3) EPÜ → Einstimmigkeit
Erklärt, dass für bestimmte Beschlüsse Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist.

Artikel 35 (4) EPÜ → Stimmenthaltung
Beschreibt, dass Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe gilt.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.