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Artikel 35 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, fasst.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.
Artikel 35 EPÜ → Abstimmungen
Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.
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