Abhilfe

Artikel 109 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.

Artikel 109 (1) EPÜ → Abhilfe durch das entscheidende Organ
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das entscheidende Organ der Beschwerde abhelfen kann.

Artikel 109 (2) EPÜ → Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer
Regelt die Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer, wenn keine Abhilfe erfolgt.

siehe auch

EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.