Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
In der Teilungserklärung sind anzugeben:
Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
Ändern sich die Angaben nach § 6 Abs. 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldungvon Amts wegen geteilt.
DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt
DesignG → Sammelanmeldung
DesignG → Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer