Die Anmeldung muss enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung,
2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
§ 11 (2) Nr. 1 DesignG → Antrag auf Eintragung des Designs
§ 11 (2) Nr. 2 DesignG → Angaben zur Identität des Anmelders
§ 11 (2) Nr. 3 DesignG → Wiedergabe des Designs
§ 11 (1) DesignG → Designanmeldung
§ 11 (4) DesignG → Anmeldungserfordernisse nach der Designverordnung
§ 11 (5) DesignG → Fakultativer Inhalt der Designanmeldung
§ 11 (6) DesignG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Designs
§ 11 (7) DesignG → Rücknahme der Anmeldung
§ 11 (1) DesignG → Designanmeldung