§ 13 (1) GeschmMV
Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
das Aktenzeichen der Anmeldung,
der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (
§ 5 Abs. 1 und 4),
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
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der Tag der Eintragung,
die Erzeugnisse (§ 8) und
die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
§ 13 (2) GeschmMV
Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
der Name und die Anschrift des Vertreters (
§ 5 Abs. 5),
der Name und die Anschrift des Entwerfers (
§ 5 Abs. 6),
der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine
Sammelanmeldung (
§ 12 des
Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (
§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),
(weggefallen)
die Beschreibung (
§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (
§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (
§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach
§ 14 des Geschmacksmustergesetzes,
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach
§ 15 des Geschmacksmustergesetzes,
die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,
dingliche Rechte (
§ 30 Abs. 1 Nr. 1,
§ 32 des Geschmacksmustergesetzes),
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (
§ 30 Abs. 1 Nr. 2,
§ 32 des Geschmacksmustergesetzes) und
ein Insolvenzverfahren (
§ 30 Abs. 3,
§ 32 des Geschmacksmustergesetzes).
§ 13 (3) GeschmMV
Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
§ 13 (4) GeschmMV
Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.
§ 13 (5) GeschmMV
Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung.