Beschlüsse des DPMA

Zurückweisungsbeschluß (Patentrecht)

Beschlüsse des DPMA entsprechen hinsichtlich Funktion und Inhalt der in § 35 VwVfG enthaltenen Definition eines Verwaltungsaktes, weshalb bei der Beantwortung von Fragen, die beispielsweise das Wirksamwerden von patentamtlichen Beschlüssen betreffen, durchaus auf allgemeine, verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden kann.1)

Demnach setzt das Wirksamwerden eines patentamtlichen Beschlusses eine Bekanntgabe im Wege der Verkündung oder der Zustellung voraus.2)

Dagegen bleibt ein „Beschluss“, der keiner Person gegenüber bekannt gegeben worden ist, ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Rechtserheblichkeit.3); ein solcher „Beschluss“ beendet weder das Verwaltungsverfahren noch löst er - mangels rechtlicher Existenz - eine Selbstbindung der Verwaltung aus.4)

Dies bedeutet, dass die Prüfungsstelle jederzeit wieder in ein früheres Stadium des Prüfungsverfahrens zurückkehren kann, solange eine Beschlussfassung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen werden soll, mangels Verkündung oder erfolgreicher Zustellung keine Wirksamkeit entfaltet hat. Hier war ein solcher Fall gegeben, da eine Zustellung der hier in Rede stehenden Beschlussfassung beim Erblasser gescheitert war.5)

Trägt die erste Seite des patentamtlichen Beschlussformblatts die Unterschrift des Prüfers, wobei in dem Vordruck vor der Unterschriftsleiste die Tenorierung und eine Bezugnahme auf die auf den Folgeseiten abgehandelten Gründe enthalten sind, und weist der Beschluss am Ende der Gründe keine weitere Unterschrift mehr auf, so stellt diese Art der Unterschriftsleistung keine Unterzeichnung dar. Allein die Unterzeichnung am Ende der Gründe stellt sicher, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Gesamttext übernehmen möchte und der Beschluss über das bloße Entwurfsstadium hinausgegangen ist. Entsprechendes gilt für das bei der Unterschriftsleistung der Patentabteilung im Einspruchsverfahren verwendete Formblatt.6)

siehe auch

Beschluss (Verfahrensrecht)

1)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 47 Rn. 1
2)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 47 Rn. 27
3)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 43 Rn. 34
4)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 9 Rn. 65
5)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19
6)
BPatG, Beschl. v. 17.12.2002, 23 W (pat) 48/01