Die Erfassung und Bewertung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, die der Terminologie der Vergütungsrichtlinien folgend üblicherweise als Erfindungswert bezeichnet wird, zielt auf die Abschätzung des Vermögenswerts der den Patentschutz rechtfertigenden geistigen Leistung, die der Erfinder durch die Auffindung und Formulierung der im Patentanspruch verkörperten Lehre zum technischen Handeln erbracht hat. Diese technische Lehre ist als „geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und genießt daher den Schutz, den die Verfassung dem Eigentum und dem Eigentümer gewährt.1)
Für die Bemessung der Höhe der Vergütung ist, abgesehen von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung [→ Anteilsfaktor], insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit maßgebend (§ 9 Abs. 2 ArbEG).
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung
Zu den möglichen Verwertungsformen zählt die Lizenzvergabe ebenso, wie der Abschluss von Austauschverträgen oder die Abtretung der Rechte an der Erfindung.2)
Die Berechnung der zu zahlenden Vergütung aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:3))
V [→ Vergütung] = E [→ Erfindungswert] ∙ A [→ Anteilsfaktor in Prozenten]
Steht die wirtschaftliche Verwertbarkeit noch nicht fest, gibt es i.d.R. keinen Anspruch auf Vergütung. Die Frist zur Feststellung der Verwertbarkeit soll 3 bis 5 Jahre nach Patenterteilung nicht überschreiten (Nr. 20 mit 23 ArbnErfRL).
Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.4)
Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden.5)
Die Vergütung einer Diensterfindungen ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet.6)
Es obliegt dem Arbeitgeber, die Schutzansprüche und die zu ihrer Auslegung heranzuziehende Beschreibung sachgerecht so abzufassen, dass sie die gemeldete erfinderische Lehre vollständig umschließen und wiedergeben. Schöpfen die Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der ihm gemeldeten Diensterfindung nicht aus, so hat dies keinen negativen Einfluss auf den Umfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Erfindervergütung, wenn und soweit dessen Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht. Dies setzt jedoch voraus, dass der überschießende Teil der Diensterfindung, der nicht vom angemeldeten oder erteilten Anspruch erfasst ist, einen „erfinderischen Gehalt“, eine „erfinderische Lehre“ beinhalten und grundsätzlich schutzfähig sein muss. Dies ist geboten, weil der Vergütungsanspruch auf der Tatsache beruht, dass der Arbeitgeber dank der technischen Neuerung in die Lage versetzt wird, ein gesetzliches Ausschlussrecht zu erwerben oder eine wirtschaftliche Vorrangstellung einzunehmen.7)
Auch die Bemessung der Vergütung eines an einer Hochschule beschäftigten Erfinders mit 30 % der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Ein-nahmen hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Arbeitnehmers nach § 9 ArbEG.8)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt § 9 ArbEG eine zulässige Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Erfindung im Sinne von § 9 Abs. 2 ArbEG als Erfindungswert den Betrag zugrunde zu legen, den der Betrieb einem freien Erfinder für die Benutzung oder den Erwerb der Erfindung zu zahlen gehabt hätte, und die angemessene Vergütung für den Arbeitnehmererfinder auf der Grundlage der erzielten Verkaufs- und Lizenzeinnahmen zu ermitteln.9)
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Vergütungsrichtlinien als Anhaltspunkte für die Bemessung der Erfindervergütung auf der Grundlage der von dem Arbeitgeber unter Verwendung der Erfindung erzielten Einnahmen und Lizenzen heranzuziehen.10)
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung