Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
§ 7 (1) ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
§ 6 (1) ArbnErfG → Inanspruchnahme