§ 33 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
§ 33 (1) ArbnErfG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Bestimmt die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor der Schiedsstelle.
§ 33 (2) ArbnErfG → Selbstbestimmung des Verfahrens
Erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen.
ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.